KI-Analyse · für öffentliche Auftraggeber

Ausschreibungsunterlagen auf Fehler prüfen, bevor es Ihre Bieter tun

Laden Sie Ihre Vergabeunterlagen hoch und die KI findet in Minuten Nachtragsrisiken, unklare Leistungsbeschreibungen, Widersprüche und Kostentreiber: mit konkreten Fundstellen und fertigen Formulierungsvorschlägen. Score sofort und kostenlos.

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Auszug aus einem echten, anonymisierten Prüflauf. Laden Sie oben Ihre Unterlagen hoch für Ihre eigene Analyse.
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Beispiel: IT

Qualitäts-Score Ihrer Ausschreibung

Echtes, anonymisiertes Beispiel (IT-Software-Beschaffung): Die Unterlagen bieten einem Bieter zahlreiche Ansatzpunkte für Nachträge und Mehrforderungen. Jede Fundstelle ist mit Originalzitat und fertigem Formulierungsvorschlag hinterlegt.

Schwachstellen
Hohe Nachtragsrisiken3
3 beispielhafte Findings aus dem vollständigen Bericht. Kompletten Report ansehen (PDF)
hochUnklare Lieferklausel 'DAP – elektronische Lieferung' ohne definierte Abnahmemodalitäten
Fundstelle: Besondere Vertragsbedingungen, Abschnitt 'Lieferklausel'
Aktuelle Formulierung: „DAP – elektronische Lieferung ([Standort A/B])“
Die Lieferklausel 'DAP' (Delivered at Place) ist ein Incoterm für physische Warenlieferungen und passt konzeptionell nicht zur elektronischen Lieferung von Softwarelizenzen. Ein opportunistischer Bieter könnte argumentieren, dass der exakte Übergabezeitpunkt (Bereitstellung des Lizenzschlüssels? Freischaltung im Herstellerportal? Versand der Zugangsdaten per E-Mail?) nicht klar definiert ist, und darüber den Beginn der Zahlungsfrist, den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs und die Fälligkeit der Vertragsstrafe anfechten. Bei Lieferproblemen oder Verzögerungen seitens des Herstellers (z.B. [Software]-Portal nicht erreichbar) könnte der AN geltend machen, er habe 'geliefert' (Zugangsdaten übermittelt), ohne dass die [Auftraggeber] die Lizenzen tatsächlich nutzen kann, und trotzdem Zahlung verlangen sowie Vertragsstrafe-Risiko ablehnen.
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Formulierungsvorschlag: Lieferklausel: Elektronische Bereitstellung der Lizenzen. Die Lieferung gilt als erbracht, wenn (a) alle Lizenzschlüssel bzw. Aktivierungscodes an die von der [Auftraggeber] benannte E-Mail-Adresse übermittelt wurden, (b) die Lizenzen im Herstellerportal für die von der [Auftraggeber] angegebenen Nutzerkonten aktiv und funktionsfähig freigeschaltet sind und (c) die [Auftraggeber] den Empfang und die Funktionsfähigkeit schriftlich bestätigt hat. Verpackungs- und Versandkosten: entfällt (elektronische Lieferung). Frachtkosten: keine.
hochFehlende Definition 'vertragsgemäße Rechnung' als Zahlungsvoraussetzung schafft Blockadepotenzial
Fundstelle: Besondere Vertragsbedingungen, Abschnitt 'Zahlungsbedingungen' i.V.m. AVS Ziffer 3.2.1
Aktuelle Formulierung: „Zahlung nach Lieferung gemäß Lieferklausel innerhalb von 30 Tagen und nach Erhalt einer vertragsgemäßen Rechnung.“
Der Begriff 'vertragsgemäße Rechnung' ist in den BVB nicht abschließend definiert, obwohl die AVS Ziffer 3.2.2 formale Anforderungen stellt. Ein opportunistischer AN könnte bei Zahlungsverzug der [Auftraggeber] (z.B. wegen interner Bearbeitungszeiten) Verzugszinsen und Folgeschäden geltend machen und argumentieren, seine Rechnung sei von Anfang an vertragsgemäß gewesen. Umgekehrt bleibt unklar, welche konkreten Mängel der Rechnung (z.B. fehlende Leitweg-ID, fehlende Bestellnummer) die Frist neu auslösen. Außerdem fehlt eine Regelung dazu, was passiert, wenn die [Auftraggeber] eine mangelhafte Rechnung nicht unverzüglich beanstandet – klassisches Nachtragsrisiko über Verzugszinsen (§ 288 BGB).
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Formulierungsvorschlag: Die Zahlungsfrist von 30 Tagen beginnt erst mit Eingang einer Rechnung, die sämtliche Voraussetzungen gemäß AVS Ziffer 3.2.2 sowie der Abschnitte 'Rechnungsstellung' dieser BVB kumulativ erfüllt (insbesondere: vollständige [Auftraggeber]-Bestellnummer, korrekte Leitweg-ID '[Leitweg-ID]', Format XRechnung oder PDF, ein Anhang je E-Mail, nicht verschlüsselt, nicht passwortgeschützt). Die [Auftraggeber] ist berechtigt, mangelhafte Rechnungen innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang zu beanstanden; mit Beanstandung beginnt die Zahlungsfrist neu mit Eingang der korrigierten Rechnung.
mittelFestpreisklausel ohne expliziten Ausschluss von Lizenz-Preisanpassungen durch Hersteller-Eskalation
Fundstelle: AVS Ziffer 3.1
Aktuelle Formulierung: „Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen der AN oder Preiserhöhungen aller Art aus.“
Die Festpreisklausel in AVS Ziffer 3.1 ist zwar grundsätzlich klar. Bei Software-Lizenzen besteht jedoch das spezifische Risiko, dass der AN argumentiert, er könne den Festpreis nicht einhalten, weil der Hersteller ([Software] AG) zwischenzeitlich die Lizenzpreise erhöht habe oder die Lizenz nicht mehr zu den angebotenen Konditionen zur Verfügung stelle. In Verbindung mit der ungeklärten Herstellerbindung (s.o.) könnte der AN eine 'unvorhergesehene Leistungserschwerung' oder Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) geltend machen und Nachtragspreise oder Vertragsauflösung begehren. Da es sich um einen 12-monatigen Vertrag mit festem Vertragsstart (01.09.2026) handelt, ist das Risiko einer Hersteller-Preisänderung zwischen Angebotsabgabe und Vertragsstart oder -ende real. Die AVS enthält keine Regelung zu Beschaffungsrisiko und Risikoverteilung bei Herstellerseite.
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Formulierungsvorschlag: Ergänzung in AVS Ziffer 3.1 oder BVB: 'Der AN trägt das vollständige Beschaffungsrisiko für die angebotenen Lizenzen einschließlich etwaiger Preisänderungen des Herstellers. Eine Erhöhung der Herstellerpreise berechtigt den AN nicht zur Anpassung der vereinbarten Vergütung, zu Nachforderungen oder zur Leistungsverweigerung. Der AN bestätigt mit Angebotsabgabe, dass er die Lizenzen zu den angebotenen Preisen für die gesamte Vertragslaufzeit beschaffen kann.'
2 weitere Findings anzeigen
Unklare Leistungsbeschreibungen1
1 beispielhaftes Finding aus dem vollständigen Bericht. Kompletten Report ansehen (PDF)
hochFehlende Definition der zu liefernden Lizenzumfänge und Nutzungsrechte
Fundstelle: Besondere Vertragsbedingungen, Abschnitt 'Geltung der AVS der [Auftraggeber]'
Aktuelle Formulierung: „Ergänzend gelten die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Softwareherstellers. Die im Vergabeverfahren eingereichten Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Herstellers gelten ausschließlich hinsichtlich der enthaltenen Lizenz- und Nutzungsrechtsregelungen und nur soweit sie allen anderen vertraglichen Regelungen weder entgegenstehen noch diese beschränken.“
Es bleibt vollständig unklar, welche konkreten Lizenztypen, Nutzungsrechtsumfänge, Nutzeranzahlen, Nutzungsszenarien (z.B. concurrent users vs. named users), geografische Geltungsbereiche, Einsatzbereiche (On-Premises, Cloud, Hybrid) oder Laufzeiten geschuldet sind. Die pauschale Verweisung auf Herstellerbedingungen 'soweit sie nicht entgegenstehen' schafft ein unauflösbares Spannungsverhältnis: Ein Bieter kann argumentieren, dass bestimmte Nutzungsrechte nach Herstellerbedingungen eingeschränkt sind und er dafür keine Verantwortung trägt oder Mehrkosten geltend machen kann. Das Leistungsverzeichnis wird im Text nicht inhaltlich beschrieben, sodass der Leistungsgegenstand nicht bestimmbar ist.
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Formulierungsvorschlag: Im Leistungsverzeichnis sind konkret zu benennen: Lizenzmodell (z.B. [Software] für SMTP, named user oder organisationsweite Lizenz), Anzahl der lizenzierten Nutzer/Sender, Lizenzlaufzeit (12 Monate ab 01.09.2026), Hosting-Modell (On-Premises/Cloud), Support-Level sowie alle inkludierten Modulrechte. Die AVS-Klausel ist zu ergänzen: 'Herstellerbedingungen finden nur insoweit Anwendung, als sie den ausdrücklich im Leistungsverzeichnis definierten Lizenzumfang nicht unterschreiten.'
Widersprüche zwischen Dokumenten2
2 beispielhafte Findings aus dem vollständigen Bericht. Kompletten Report ansehen (PDF)
hochWiderspruch bei Zahlungsfrist: Lieferung vs. Bereitstellung der Lizenzen
Fundstelle: Besondere Vertragsbedingungen.pdf – Abschnitt 'Zahlungsbedingungen' vs. AVS Ziffer 3.2.1
Aktuelle Formulierung: „BVB: 'Zahlung nach Lieferung gemäß Lieferklausel innerhalb von 30 Tagen und nach Erhalt einer vertragsgemäßen Rechnung.' AVS 3.2.1: 'Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt innerhalb von 30 Tagen netto nach Bereitstellung der Lizenzen, gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen und spezifizierten Handelsrechnung'“
Die BVB knüpfen den Fälligkeitsbeginn an die 'Lieferung gemäß Lieferklausel' (DAP – elektronische Lieferung), die AVS hingegen an die 'Bereitstellung der Lizenzen'. Bei elektronischer Softwarelieferung können diese Zeitpunkte auseinanderfallen (z. B. DAP-Übergabe durch Übermittlung von Lizenzschlüsseln vs. tatsächliche technische Aktivierung/Bereitstellung). Ein opportunistischer Bieter kann argumentieren, die 30-Tage-Frist beginne erst mit vollständiger Bereitstellung/Aktivierung, nicht mit der bloßen Übermittlung der Lizenzdaten, und hieraus Verzugszinsen oder verzögerte Fälligkeit ableiten. Zudem liegt ein Rangfolgeproblem vor: Gemäß AVS 1.2 gehen die BVB den AVS vor, sodass der Widerspruch zwar formal aufgelöst wäre, jedoch bleibt die inhaltliche Unklarheit bestehen.
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Formulierungsvorschlag: In beiden Dokumenten sollte ein einheitlicher, klarer Fälligkeitstatbestand definiert werden, z. B.: 'Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach elektronischer Übermittlung der funktionsfähigen Lizenzschlüssel/-zugangsdaten und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung mit vollständiger [Auftraggeber]-Bestellnummer.' Die AVS-Klausel 3.2.1 ist entsprechend anzupassen.
hochWiderspruch Vertragsbestandteile: BVB nennt 'Allgemeine Einkaufsbedingungen', AVS 1.2 sieht diese nicht als Vertragsbestandteil vor
Fundstelle: Besondere Vertragsbedingungen.pdf – Abschnitt 'Hinweis zur Beachtung geltender Embargos' vs. AVS Ziffer 1.2
Aktuelle Formulierung: „BVB: 'Die Auftraggeberin weist explizit darauf hin, dass gemäß Ziffer 6 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der [Auftraggeber] (in der Version vom Juli 2023), alle Auftragnehmer der [Auftraggeber] verpflichtet sind [...]' AVS 1.2: 'Bestandteile des Vertrages sind ausschließlich 1.) das Auftragsschreiben [...] 2.) soweit einbezogen Besondere Vertragsbedingungen, 3.) diese AVS, 4.) das technische Angebot der AN [...] 5.) der Verhaltenskodex für Auftragnehmende der [Auftraggeber], 6.) die bei Vertragsschluss aktuelle Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Teil B, 7.) soweit einbezogen die Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Herstellers.'“
Die BVB verweisen inhaltlich auf die 'Allgemeinen Einkaufsbedingungen der [Auftraggeber] (Version Juli 2023)' als normative Grundlage für Embargo-Verpflichtungen. Diese sind in der abschließenden Aufzählung der Vertragsbestandteile in AVS 1.2 jedoch nicht aufgeführt. Ein opportunistischer Bieter kann argumentieren, die Allgemeinen Einkaufsbedingungen seien mangels Einbeziehung nach AVS 1.2 nicht Vertragsbestandteil, und daraus weitergehende Pflichten (z. B. Unterstützungshandlungen zur Sanktionsprüfung) ablehnen oder bei Streitigkeiten über den Umfang der Embargo-Pflichten die Unverbindlichkeit der AEB geltend machen. Zudem wurde der Inhalt aus der AEB Ziffer 6 in die BVB und in AVS Ziffer 5 übernommen, jedoch nicht identisch, was weitere Auslegungswidersprüche erzeugt.
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Formulierungsvorschlag: Entweder die Allgemeinen Einkaufsbedingungen ausdrücklich als Vertragsbestandteil in AVS 1.2 aufnehmen und in die Rangfolge einordnen, oder den Verweis auf die AEB in den BVB streichen und stattdessen ausschließlich auf AVS Ziffer 5 verweisen: 'Die Embargo- und Sanktionsverpflichtungen ergeben sich abschließend aus Ziffer 5 der AVS, die Vertragsbestandteil ist.' Die AEB sollten nicht als eigenständiges Regelwerk referenziert werden, wenn sie nicht formal einbezogen sind.
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In drei Schritten

So funktioniert der Check

1

Hochladen

Vergabeunterlagen als PDF, Word, Text oder ZIP hochladen, gern mehrere auf einmal. Der Ausschreibungstyp wird automatisch erkannt.

2

KI-Analyse

Die KI prüft die Unterlagen gegen GWB, VgV/UVgO und das passende Fachrecht (VOB, EVB-IT, HOAI, SektVO) und markiert Risiken.

NACHTRAGSRISIKEN3
UNKLARE LB2
WIDERSPRÜCHE1
SCORE 82 / 100
3

Report

Score, Ampel und Findings sofort. Voll-Report mit Fundstellen und Formulierungsvorschlägen auf Wunsch.

Was der Check findet

Sieben Prüfdimensionen

Jede Schwachstelle, die Ihre Bieter zu Nachträgen und Rügen nutzen könnten, bevor die Ausschreibung online geht.

Hohe Nachtragsrisiken

Lücken und Klauseln, aus denen Bieter später teure Nachträge konstruieren (z. B. Pauschalpreis bei offenem Umfang).

Unklare Leistungsbeschreibungen

Unbestimmte Mengen, „nach Bedarf", fehlende technische Anforderungen: Angriffsfläche für Streit und Preisspiele.

Widersprüche zwischen Dokumenten

Kollidierende Angaben zwischen LV, Vertrag, AGB und Anlagen, die die Vergabe angreifbar machen.

VOB- / Vergaberechts-Hinweise

Hinweise zu GWB, VgV/UVgO, VOB/A, EVB-IT, HOAI und SektVO: was formal riskant oder unvollständig ist.

Kostentreiber & Preisunsicherheiten

Formulierungen, die zu Sicherheitszuschlägen oder unkalkulierbaren Angeboten führen und den Preis nach oben treiben.

KI-Qualitäts-Score (0–100)

Eine Kennzahl für die Robustheit Ihrer Ausschreibung: je höher, desto weniger Angriffsfläche für Nachträge.

Konkrete Formulierungsvorschläge

Zu jedem Finding ein einsetzbarer Textvorschlag, mit dem Sie die Schwachstelle direkt in Ihren Unterlagen beheben.

Vom Bieter aus gedacht

Die Analyse nimmt konsequent die Perspektive des Auftragnehmers ein: genau wie ein Bieter Chancen und Ansätze für Nachträge sucht. So erkennen und schließen Sie diese Risiken, bevor es Ihre Bieter tun.

IT, Bau und darüber hinaus

Für jede Vergabe das richtige Recht

Egal ob IT-, Bau- oder andere Ausschreibung: Die KI erkennt den Typ automatisch und legt jeweils die passende rechtliche Grundlage an, von EVB-IT und UfAB bei IT bis VOB/A und VOB/B bei Bau. Sie können den Typ jederzeit überschreiben.

IT · VgV/UVgO, EVB-IT, UfAB Bau · VOB/A, VOB/B, VOB/C (ATV) Liefer- & Dienstleistung · VgV/UVgO Planung · VgV §73 ff., HOAI Sektoren · SektVO Grundprüfung · GWB §121, VgV, UVgO
Tarife und Preise

Kostenlos starten, bei Bedarf erweitern

Jede dienstliche E-Mail erhält zwei Analysen gratis. Der vollständige Report läuft über KI-Credits, die auch für LB- und LV-Generator und die Archiv-KI gelten und im Vergabe-Archiv-Tarif enthalten sind.

Leistungen
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Preise zzgl. 19% MwSt. · 12 Monate Mindestlaufzeit, jährliche oder quartalsweise Abrechnung im Voraus. Der vollständige Report verbraucht KI-Credits aus dem gewählten Tarif; der kostenlose Score-Teaser bleibt unberührt.
Die kostenlose Analyse nutzt eine schnellere, ressourcenschonende KI; der vollständige Report eine leistungsstärkere KI für maximale Tiefe.
Größere Vergabestellen (Rahmenvertrag): individuelles Angebot → · Bereits registriert? Zum Login →

Fragen

Häufige Fragen

Für wen ist der KI-Ausschreibungs-Check gedacht?

Für öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen, die ihre Vergabeunterlagen vor der Veröffentlichung härten möchten. Ziel ist es, spätere Nachträge, Mehrforderungen, Rügen und Auslegungsstreit zu vermeiden. Der Check ist rein defensiv und richtet sich nicht an Bieter.

Was prüft der Check und wie arbeitet er?

Wir prüfen die Unterlagen konsequent aus der Perspektive eines Bieters: Wo entstehen Lücken, die sich später als Nachtrag durchsetzen lassen? Geprüft werden Vollständigkeit, Nachtragsrisiken, unklare Leistungsbeschreibungen, Widersprüche zwischen den Dokumenten, vergaberechtliche Hinweise und Kostentreiber. Zu jeder Schwachstelle liefern wir die Fundstelle, das Originalzitat und einen fertigen Formulierungsvorschlag sowie einen Qualitäts-Score von 0 bis 100.

Was kostet die Nutzung?

Score, Ampel-Übersicht und je Kategorie ein Beispiel-Finding sind kostenlos, zwei Analysen je dienstlicher E-Mail. Den vollständigen Report mit allen Findings, Fundstellen, Formulierungsvorschlägen und PDF-Export schalten Sie über den Tarif Discover bzw. KI-Credits frei, die auch für die anderen KI-Werkzeuge der Plattform nutzbar sind.

Welche Vergabearten werden unterstützt?

IT (EVB-IT, UfAB), Bau (VOB), Liefer- und Dienstleistungen (VgV/UVgO), Planungsleistungen (HOAI) und Sektoren (SektVO). Der Fachbereich wird automatisch erkannt und kann überschrieben werden. Je nach Domäne legen wir die passenden rechtlichen Grundlagen an.

Wie lange dauert eine Analyse?

Die Ersterkennung, welche Unterlagen vorliegen, erscheint sofort. Die kostenlose Analyse ist in der Regel in gut einer Minute fertig, der vollständige Report je nach Umfang der Unterlagen in einigen Minuten. Bei sehr umfangreichen Unterlagen kann es bis zu zehn Minuten dauern, das Fenster bleibt dabei geöffnet.

Was passiert mit meinen Dokumenten?

Die Unterlagen werden ausschließlich für die Analyse verarbeitet und nicht dauerhaft gespeichert. Die Verarbeitung erfolgt in der EU, eine Nutzung zum Training von KI-Modellen findet nicht statt. Die erste Erkennung läuft ohne KI, die eigentliche KI-Analyse startet erst nach der Bestätigung Ihrer E-Mail.

Ersetzt der Check eine vergaberechtliche Prüfung?

Nein. Der Check ist eine automatisierte Einschätzung und Arbeitshilfe, keine Rechtsberatung. Er deckt die naheliegenden Schwachstellen schnell und systematisch auf, damit Sie sich auf die schwierigen Fälle konzentrieren können. Die finale fachliche und rechtliche Freigabe bleibt bei Ihrer Vergabestelle.

Ihre Bieter rüsten mit KI auf. Ihre Unterlagen auch?

Die Auswertung von Vergabeunterlagen hat sich verändert. Wo Bieter früher Leistungsverzeichnisse und Verträge manuell durchgearbeitet haben, kommen heute zunehmend kommerzielle KI-Werkzeuge zum Einsatz, die umfangreiche Ausschreibungsunterlagen in Minuten durchleuchten. Diese Tools sind darauf trainiert, genau die Stellen zu finden, die einem Auftraggeber teuer werden können: unklare Leistungsbeschreibungen, unbestimmte Mengen, widersprüchliche Angaben zwischen Dokumenten und Klauseln, die sich im Streitfall zugunsten des Auftragnehmers auslegen lassen.

Das Ziel dieser Auswertung ist selten die faire Angebotslegung allein. Häufig geht es darum, Nachtragspotenzial systematisch zu identifizieren: Lücken, die nach Zuschlag in bezahlte Nachträge umgemünzt werden, oder Unklarheiten, die den kalkulierten Preis niedrig halten und die tatsächlichen Kosten in die Ausführungsphase verschieben. Für den öffentlichen Auftraggeber bedeutet das ein strukturelles Ungleichgewicht: Auf der Bieterseite arbeitet spezialisierte Software gegen die eigenen Unterlagen, während diese Unterlagen oft unter Zeitdruck und ohne vergleichbare technische Unterstützung entstanden sind.

Die vergaberechtliche Dimension verschärft das. Eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung ist keine Kür, sondern Pflicht (§ 121 GWB, § 7 VOB/A, die Eindeutigkeitsgebote der VgV). Wo die Beschreibung Spielraum lässt, entstehen nicht nur Kostenrisiken, sondern auch Angriffsflächen für Rügen und Nachprüfungsverfahren. Widersprüche zwischen Leistungsverzeichnis, Vertrag und Anlagen, doppelt vereinbarte Vertragsbedingungen oder unkonkrete Zuschlagskriterien sind typische Schwachstellen, die sich vor der Veröffentlichung mit überschaubarem Aufwand beheben lassen, nach dem Zuschlag aber kaum noch.

Genau hier setzt der KI-Ausschreibungs-Check an. Er stellt dem Auftraggeber dieselbe analytische Schärfe zur Verfügung, mit der die Bieterseite arbeitet, nur mit umgekehrtem Vorzeichen: nicht um Nachtragspotenzial auszunutzen, sondern um es zu schließen. Die Unterlagen werden aus der Perspektive eines Bieters geprüft, bevor sie online gehen, und jede Schwachstelle wird mit einem konkreten Formulierungsvorschlag hinterlegt. So gehen Ihre Ausschreibungen gehärtet in den Wettbewerb, statt hinterher im Nachtrag verhandelt zu werden.

Der KI-Ausschreibungs-Check ist eine automatisierte Arbeitshilfe und ersetzt keine juristische Prüfung. Die inhaltliche Verantwortung und die finale Entscheidung verbleiben beim Auftraggeber.


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