Transparenzgebot
Das Transparenzgebot nach §97 Abs. 1 GWB verpflichtet Auftraggeber, Vergabeverfahren so zu gestalten, dass alle Bieter gleichwertige Informationen erhalten und Entscheidungen nachvollziehbar dokumentiert sind. Es umfasst die Veröffentlichungspflicht der Bekanntmachung, die vollständige Dokumentation der Wertungsentscheidung und die Information der Bieter über den Zuschlag und die Gründe für die Nichtberücksichtigung. Transparenzdefizite sind häufige Grundlage erfolgreicher Nachprüfungsanträge vor der Vergabekammer.
Im Vergabe-Archiv nach »Transparenzgebot« suchen →
Passende Insights-Artikel
Bieterfragen im Vergabeverfahren: Leitfaden für Auftraggeber →Brauchen Sie technische Zuarbeit für eine IT-Ausschreibung?
IT-LV liefert technische Muster-Leistungsverzeichnisse und technische Zuarbeit. Rechtsberatung erbringen wir nicht; Verfahrenswahl, Fristen und Wertung liegen bei Ihrer Vergabestelle.