Buchstabe T← Zurück zum Glossar

Teilnahmefristen

Teilnahmefristen regeln den Zeitraum, innerhalb dessen Bewerber im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs ihre Bewerbungsunterlagen einreichen müssen; die Mindestfrist beträgt nach §16 VgV 30 Tage. Bei dringlichem Beschaffungsbedarf kann die Frist auf 15 Tage verkürzt werden; vollständig elektronische Verfahren können eine weitere Verkürzung um fünf Tage erlauben. Zu kurz bemessene Teilnahmefristen schränken den Wettbewerb ein und bieten unterlegenen Bewerbern einen Rügegrund.
Quellen: §16 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
Im Vergabe-Archiv nach »Teilnahmefristen« suchen →

Verwandte Begriffe

Tariftreue Typosquatting TED Sicherheitsgateway Softwarelizenzmanagement

Brauchen Sie technische Zuarbeit für eine IT-Ausschreibung?

IT-LV liefert technische Muster-Leistungsverzeichnisse und technische Zuarbeit. Rechtsberatung erbringen wir nicht; Verfahrenswahl, Fristen und Wertung liegen bei Ihrer Vergabestelle.

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
Teilen: in X @