Selbstreinigung
Selbstreinigung nach §125 GWB ermöglicht es Unternehmen, trotz vorliegender Ausschlussgründe (z.B. Korruption, Kartellabsprachen) an Vergabeverfahren teilzunehmen, wenn sie Schadensersatz geleistet, aktiv mit Ermittlungsbehörden kooperiert und konkrete technisch-organisatorische Maßnahmen zur Prävention künftiger Verstöße umgesetzt haben. Eine positive Selbstreinigungsentscheidung durch das Bundeskartellamt bindet alle Auftraggeber. In der Praxis spielt Selbstreinigung bei IT-Unternehmen mit kartellrechtlichem Vorwurf eine wachsende Rolle.
Im Vergabe-Archiv nach »Selbstreinigung« suchen →
Brauchen Sie technische Zuarbeit für eine IT-Ausschreibung?
IT-LV liefert technische Muster-Leistungsverzeichnisse und technische Zuarbeit. Rechtsberatung erbringen wir nicht; Verfahrenswahl, Fristen und Wertung liegen bei Ihrer Vergabestelle.