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Rahmenvereinbarung

Eine Rahmenvereinbarung legt Bedingungen für zukünftige Einzelabrufe fest, ohne sofort eine Lieferpflicht zu begründen. Die maximale Laufzeit beträgt vier Jahre (§21 VgV). Auftraggeber schätzen Rahmenvereinbarungen besonders bei wiederkehrenden IT-Beschaffungen (z.B. Lizenzen, Wartung), da Einzelabrufe ohne erneutes Vergabeverfahren möglich sind, solange die vereinbarten Konditionen und Höchstmengen eingehalten werden.
Quellen: §21 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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