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Nachunternehmer

Nachunternehmer sind Dritte, auf deren Kapazitäten ein Bieter für die Auftragserfüllung zurückgreift (§36 VgV). Der Auftraggeber kann verlangen, dass Bieter vor Zuschlag Nachunternehmer benennen und deren Verfügbarkeit nachweisen. Entscheidend: Der Hauptauftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber vollumfänglich verantwortlich; bei KRITIS-Projekten sind Sicherheitsanforderungen explizit auf Nachunternehmer zu erstrecken.
Quellen: §36 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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