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Mehrwertsteuer (MwSt / USt / Value Added Tax)

In öffentlichen Vergabeverfahren sind Preisangaben grundsätzlich netto ohne Umsatzsteuer zu machen, wobei die Umsatzsteuer separat ausgewiesen wird; der Zuschlag und die Haushaltsmittelberechnung beziehen sich auf den Bruttopreis. Öffentliche Auftraggeber wie Bundesbehörden sind zwar nicht vorsteuerabzugsberechtigt, sodass die Mehrwertsteuer eine echte Kostenbelastung darstellt, während bestimmte Einrichtungen (z.B. gemeinnützige Träger) unterschiedliche Mehrwertsteuersätze oder Steuerbefreiungen genießen können. In IT-Vergaben ist die korrekte Berechnung und Ausweisung der Umsatzsteuer bei Softwarelizenzen, Cloud-Diensten und internationalen Leistungen besonders relevant, da unterschiedliche Steuersätze (19% oder 7%) und Reverse-Charge-Mechanismen zur Anwendung kommen können.
Quellen: Umsatzsteuergesetz (UStG), gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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