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Nachforderungen

Nach §56 VgV kann der Auftraggeber Bieter auffordern, fehlende, unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen (Eigenerklärungen, Nachweise, Zertifikate) nachzureichen oder zu ergänzen. Leistungsbezogene Unterlagen, die die wirtschaftliche Angebotsbewertung betreffen, dürfen grundsätzlich nicht nachgefordert werden. Der Auftraggeber kann in den Vergabeunterlagen festlegen, dass er keine Nachforderungen vornimmt; in diesem Fall ist das Angebot bei Unvollständigkeit zwingend auszuschließen.
Quellen: §56 VgV, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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