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Direktauftrag

Der Direktauftrag ist die einfachste Form der Beschaffung ohne Vergabeverfahren, zulässig bis zu Wertgrenzen, die Bund und Länder festlegen. § 14 UVgO nennt 1.000 EUR netto; das gilt nur, soweit Bund oder Land nichts anderes bestimmen. Der Bund erlaubt seit dem 1. Juli 2026 Direktaufträge bis 50.000 EUR netto (§ 55 Abs. 2 BHO), die Länder derzeit zwischen 3.000 EUR (Bremen, Liefer- und Dienstleistungen) und 250.000 EUR (Bayern, Bauleistungen). Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten auch hier, und der Auftrag wird in der Vergabeakte dokumentiert.
Quellen: UVgO, gesetze-im-internet.de · Bundeskartellamt, Vergaberecht
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Zuletzt aktualisiert: Oktober 2026
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