Datenschutzbeauftragter (DSB)
Öffentliche Stellen und viele private Unternehmen sind nach Art. 37 DSGVO verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, der die Einhaltung datenschutzrechtlicher Anforderungen überwacht und als Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden und Betroffene fungiert. Bei IT-Beschaffungen ist der DSB frühzeitig in die Anforderungsermittlung einzubinden, insbesondere bei Systemen zur Verarbeitung personenbezogener Daten wie CRM, HR-Software oder Cloud-Diensten. Der DSB prüft Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA) nach Art. 35 DSGVO und wirkt an der Vertragsgestaltung mit Auftragsverarbeitern mit.
Quellen: §5 BDSG (Benennung DSB), gesetze-im-internet.de · BSI: Datenschutz und IT-Sicherheit, bsi.bund.de
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