AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag)
Der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ist Pflichtbestandteil jeder IT-Beschaffung, bei der der Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet. Er regelt Weisungsbefugnis, technisch-organisatorische Maßnahmen, Unterauftragnehmer-Management und Löschpflichten. Bei der Angebotswertung prüfen Auftraggeber häufig auch die AVV-Unterlagen. Fehlende oder unvollständige Entwürfe können zum Ausschluss führen, sofern die Vergabeunterlagen dies vorsehen.
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