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AVV (Auftragsverarbeitungsvertrag)

Der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ist Pflichtbestandteil jeder IT-Beschaffung, bei der der Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet. Er regelt Weisungsbefugnis, technisch-organisatorische Maßnahmen, Unterauftragnehmer-Management und Löschpflichten. Bei der Angebotswertung prüfen Auftraggeber häufig auch die AVV-Unterlagen. Fehlende oder unvollständige Entwürfe können zum Ausschluss führen, sofern die Vergabeunterlagen dies vorsehen.
Quellen: DSGVO Art. 28, EUR-Lex · BDSG 2018, gesetze-im-internet.de
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Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
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